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About the license and Creative Commons
Die Creative Commons Corporation ("Creative Commons") ist keine Rechtsanwaltskanzlei und bietet weder Rechtsdienstleistungen noch Rechtsberatung. Die Verbreitung von Creative Commons Public Licenses führt zu keinem Mandatsverhältnis und keiner sonstigen Rechtsbeziehung. Creative Commons macht seine Lizenzen und die dazugehörigen Informationen so zugänglich, wie sie sind. Creative Commons übernimmt keinerlei Gewährleistung hinsichtlich seiner Lizenzen, jedweder unter deren Bedingungen lizenzierter Materialien oder darauf bezogener Informationen. Creative Commons schließt jegliche Haftung für Schäden, die aus ihrer Verwendung resultieren, so weit wie möglich aus.
Verwendung der Creative Commons Public Licenses
Creative Commons Public Licenses sind standardisierte Zusammenstellungen rechtlicher Bedingungen, die Urheber und andere Rechteinhaber verwenden können, um ihre selbst geschaffenen Werke und andere Materialien, die urheberrechtlich oder durch bestimmte andere Rechte geschützt sind, die unten in der Public License genauer benannt werden, zur Nutzung freizugeben. Die folgenden Überlegungen haben lediglich informativen Charakter, sind keineswegs vollständig und nicht Teil unserer Lizenzen.
Überlegungen für Lizenzgeber
Unsere Public Licenses sind zur Verwendung durch diejenigen gedacht, die rechtlich befugt sind, der Allgemeinheit solche Nutzungen von Material zu erlauben, die sonst durch das Urheberrecht oder bestimmte andere Rechte untersagt wären. Unsere Lizenzen sind unwiderruflich. Lizenzgeber sollten die Bedingungen der Lizenz, die sie auswählen, lesen und verstehen, bevor sie die Lizenz verwenden. Lizenzgeber sollten zudem alle erforderlichen Rechte einholen, die für die Verwendung unserer Lizenzen notwendig sind, damit die Allgemeinheit das lizenzierte Material wie erwartet nutzen kann. Lizenzgeber sollten jegliches Material, für welches die Lizenz nicht gilt, klar kenntlich machen. Das gilt auch für anderes CC-lizenziertes Material und für Material, das gemäß einer urheberrechtlichen Beschränkung oder Ausnahme genutzt wird. Weitere Überlegungen für Lizenzgeber finden Sie im Creative Commons Wiki (in Englisch).
Überlegungen für die Allgemeinheit
Durch die Verwendung einer unserer Public Licenses gibt ein Lizenzgeber der Allgemeinheit die Erlaubnis, das lizenzierte Material unter bestimmten Bedingungen zu nutzen. Falls die Erlaubnis des Lizenzgebers aus irgendwelchen Gründen gar nicht erforderlich ist – beispielsweise wegen einer urheberrechtlichen Ausnahme oder Beschränkung – dann wird die entsprechende Nutzung auch nicht durch die Lizenz geregelt. Die Erlaubnisse in unseren Lizenzen beziehen sich nur auf das Urheberrecht und bestimmte andere Rechte, hinsichtlich derer der Lizenzgeber Erlaubnisse geben kann. Die Nutzung des lizenzierten Materials kann aber dennoch aus anderen Gründen untersagt sein, etwa weil Dritte Urheber- oder andere Rechte am Material haben. Ein Lizenzgeber kann auch besondere Wünsche haben, etwa indem er dazu auffordert, alle Veränderungen zu kennzeichnen oder zu beschreiben. Obwohl dies dann nicht verpflichtend im Sinne unserer Lizenzen ist, sollten Sie sich bemühen, derlei Wünschen nach Möglichkeit nachzukommen. Weitere Überlegungen für die Allgemeinheit finden Sie im Creative Commons Wiki (in Englisch).
CC0 1.0 Universell
CREATIVE COMMONS IST KEINE RECHTSANWALTSKANZLEI UND LEISTET KEINE RECHTSDIENSTLEISTUNGEN. DIE VERBREITUNG DIESES DOKUMENTS FÜHRT ZU KEINEM MANDATSVERHÄLTNIS. CREATIVE COMMONS MACHT DIESE INFORMATIONEN SO ZUGÄNGLICH, WIE SIE SIND. CREATIVE COMMONS ÜBERNIMMT KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG HINSICHTLICH DER NUTZUNG DIESES DOKUMENTS UND DER DARUNTER BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN ODER WERKE UND SCHLIESST DIE HAFTUNG FÜR SCHÄDEN AUS, DIE SICH AUS DER NUTZUNG DIESES DOKUMENTS ODER DER DARUNTER BEREITGESTELLTEN INFORMATIONEN ODER WERKE ERGEBEN.
Zweckerklärung
Die Gesetze der meisten Rechtsordnungen der Welt weisen dem Schöpfer und den nachfolgenden Inhabern (zusammengenommen die „Inhaber“) automatisch ausschließliche Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (wie unten definiert) am ursprünglichen Werk und/oder an einer Datenbank zu (zusammengenommen das „Werk“).
Bestimmte Inhaber möchten diese Rechte an einem Werk aufgeben, um zu einer Allmende von schöpferischen, kulturellen und wissenschaftlichen Werken („Allmende“) beizutragen, auf die die Öffentlichkeit verlässlich und ohne Furcht vor späteren Ansprüchen aus Rechtsverletzungen aufbauen und die sie so frei wie möglich und in jedweder möglichen Form und für beliebige Zwecke, einschließlich umfassend kommerzieller Zwecke, verändern, in andere Werke einbinden, wiederverwenden und weiterverbreiten kann. Diese Inhaber mögen etwa deshalb zur Allmende beitragen, weil sie das Ideal einer freien Kultur und die weitere Erzeugung von kreativen, kulturellen und wissenschaftlichen Werken fördern wollen oder, um Reputation oder eine weitere Verbreitung ihres Werkes auch durch die Nutzung und Bemühungen anderer zu erreichen.
Wegen dieser und/oder anderer Zwecke und Beweggründe und ohne jegliche Erwartung einer zusätzlichen Gegenleistung oder Kompensation entschließt sich die Person, die CC0 mit einem Werk verknüpft (der bzw. die „Erklärende“), soweit sie Inhaberin von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten an dem Werk ist, aus freien Stücken, CC0 auf das Werk anzuwenden und das Werk zu den darin enthaltenen Bedingungen und im Bewusstsein ihrer Urheberrechte und verwandten Schutzrechte am Werk sowie der Bedeutung und der beabsichtigten Rechtsfolgen von CC0 auf diese Rechte öffentlich zu verbreiten.
1. Copyright and Related Rights.
1. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Ein unter CC0 bereitgestelltes Werk kann urheberrechtlich und durch dem Urheberrecht verwandte Rechte geschützt sein („Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“). Zu den Urheberrechten und verwandten Schutzechten gehören insbesondere:
- das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung, Aufführung, Ausstellung, öffentlichen Wiedergabe und Übersetzung eines Werks;
- das Urheberpersönlichkeitsrecht des/der ursprünglichen Urheber(s) und/oder ausübenden Künstler(s);
- Bild- und Persönlichkeitsrechte mit Bezug auf das Bild oder Abbild einer Person in einem Werk;
- Rechte zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb mit Bezug auf ein Werk, vorbehaltlich der Beschränkungen von Ziffer 4(a), siehe unten;
- Rechte zum Schutz der Gewinnung, Verbreitung, Nutzung und Wiederverwendung von in einem Werk enthaltenen Daten;
- Datenbankrechte (wie sie sich etwa aus der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken und der jeweiligen nationalen Umsetzung ergeben, einschließlich aller sich aus künftigen Änderungen oder Nachfolgeregelungen der Richtlinie ergebenden Rechte), und
- andere ähnliche, gleichwertige oder entsprechende Rechte auf der Grundlage des anwendbaren Rechts oder völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie ihrer jeweiligen nationalen Umsetzungen weltweit.
2. Verzicht.
Im größtmöglichen rechtlich zulässigen Umfang, jedoch nicht im Widerspruch zum anwendbaren Recht, verzichtet der/die Erklärende hiermit offen, vollständig, dauerhaft, unwiderruflich und bedingungslos auf alle Urheberrechte und verwandten Schutzrechte des/der Erklärenden und der zugehörigen Ansprüche und Klagegründe, unabhängig davon, ob diese zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind oder nicht (einschließlich bestehender und zukünftiger Ansprüche und Klagegründe), am Werk und zwar (i) für alle Territorien weltweit, (ii) für die maximale nach anwendbarem Recht bzw. völkerrechtlicher Vereinbarung vorgesehene Schutzdauer (einschließlich künftiger Verlängerungen), (iii) in allen derzeitigen und künftigen Medien und für jedwede Anzahl an Exemplaren und Kopien und (iv) hinsichtlich jedweder Zwecke einschließlich, aber nicht beschränkt auf kommerzielle Zwecke, Werbezwecke und Zwecke der Verkaufsförderung („Verzicht“). Der/die Erklärende erklärt den Verzicht zugunsten jedes Mitglieds der Öffentlichkeit insgesamt und zum Nachteil der Erben und Rechtsnachfolger des/der Erklärenden mit der uneingeschränkten Absicht, dass dieser Verzicht weder der Möglichkeit zum Widerruf noch zur Anfechtung, Aufhebung oder Kündigung oder einer anderen rechtlichen oder wiederherstellenden Maßnahme unterliegt, die die ungestörte Nutzung des Werks durch die Öffentlichkeit im Sinne der ausdrücklichen Zweckerklärung des/der Erklärenden vereiteln würde.
3. Public License als Auffangregelung.
Sollte irgendein Teil des Verzichts aus irgendeinem Grund nach anwendbarem Recht als ungültig oder unwirksam beurteilt werden, so soll der Verzicht im größtmöglichen rechtlich zulässigen Umfang unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Zweckerklärung des/der Erklärenden aufrechterhalten werden. So weit eine etwaige Beurteilung des Verzichts wie vorgenannt dann reicht, gewährt der/die Erklärende hiermit zusätzlich jeder davon betroffenen Person eine lizenzkostenfreie, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, nicht- ausschließliche, unwiderrufliche und bedingungslose Lizenz zur Wahrnehmung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte der/des Erklärenden am Werk, und zwar (i) für alle Territorien weltweit, (ii) für die maximale nach anwendbarem Recht bzw. völkerrechtlicher Vereinbarung vorgesehene Schutzdauer (einschließlich künftiger Verlängerungen), (iii) in allen derzeitigen und künftigen Medien und für jedwede Anzahl an Exemplaren und Kopien und (iv) für jedweden Zweck einschließlich kommerzieller Zwecke, Werbezwecke und Zwecke der Verkaufsförderung (nachstehend als „Lizenz“ bezeichnet). Die Lizenz gilt als ab dem Tag wirksam, an dem der/die Erklärende CC0 auf das Werk angewandt hat. Sofern ein Bestandteil der Lizenz aus irgendeinem Grund als nach anwendbarem Recht ungültig oder unwirksam beurteilt werden sollte, so soll sich die betreffende teilweise Ungültigkeit oder Unwirksamkeit nicht auf die Gültigkeit der übrigen Lizenz auswirken, und für diesen Fall versichert der/die Erklärende, dass er/sie weder (i) ein ihr oder ihm verbleibendes Urheberrecht und verwandtes Schutzrecht am Werk ausüben noch (ii) damit zusammenhängende Ansprüche und Klagegründe in Bezug auf das Werk geltend machen wird, soweit all dies in irgendeiner Weise der ausdrücklichen Zweckerklärung des/der Erklärenden entgegensteht.
4. Beschränkungen und Haftungsausschluss.
- Durch dieses Dokument wird nicht auf Marken- oder Patentrechte des/der Erklärenden verzichtet oder diese aufgegeben, niedergelegt, lizenziert oder anderweitig berührt.
- Der/die Erklärende bietet sein bzw. ihr Werk so an, wie es ist, und gibt in Bezug auf das Werk keinerlei Zusicherungen oder Gewährleistungsversprechen welcher Art auch immer ab, seien diese ausdrücklich oder konkludent, gesetzlich oder anderweitig, was insbesondere auch gilt hinsichtlich Rechtsmängelgewährleistung, Verkehrsfähigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck, Nichtverletzung von Rechten, Nichtvorliegen verborgener oder anderer Mängel, Richtigkeit und für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Fehlern, unabhängig davon, ob diese erkennbar sind oder nicht, all dies jeweils im nach anwendbarem Recht größtmöglich zulässigen Umfang.
- Der/die Erklärende weist eine Verantwortlichkeit für die Klärung von Rechten anderer Personen von sich, sofern solche Rechte auf das Werk oder seine Nutzung anwendbar sein sollten, was insbesondere auch gilt hinsichtlich Urheberrechten und verwandter Schutzrechte anderer Personen am Werk. Des weiteren weist der/die Erklärende eine Verantwortlichkeit für die Einholung etwaig notwendiger Zustimmungen, Erlaubnisse oder anderer Rechte von sich, die für eine Nutzung des Werks erforderlich sein könnten.
- Der/die Erklärende ist sich bewusst und erkennt an, dass Creative Commons nicht Partei dieser Vereinbarung ist und keinerlei Pflichten oder Obliegenheiten in Bezug auf CC0 oder die Nutzung des Werkes hat.
About Creative Commons
Creative Commons ist keine Vertragspartei seiner Public Licenses. Dennoch kann Creative Commons sich dazu entscheiden, eine seiner Public Licenses für selbst publiziertes Material zu verwenden, und ist in diesen Fällen als „Lizenzgeber" zu betrachten. Der Text der Creative Commons Public Licenses selbst wird mittels der CC0 Verzichtserklärung der Gemeinfreiheit überantwortet. Abgesehen vom begrenzten Zweck, darauf hinzuweisen, dass Material unter einer Creative Commons Public License freigegeben ist, und falls es nicht anderweitig erlaubt wird durch die Creative-Commons-Policies, die unter creativecommons.org/policies veröffentlicht sind, erlaubt Creative Commons es nicht, dass die Marke "Creative Commons" oder eine andere Marke oder ein anderes Logo von Creative Commons ohne vorherige schriftliche Zustimmung genutzt werden, insbesondere in Verbindung mit nicht autorisierten Veränderungen seiner Public Licenses oder sonstigen Regelungen, Übereinkünften oder Vereinbarungen in Bezug auf die Nutzung lizenzierten Materials. Es sei klargestellt, dass dieser Absatz nicht Teil der Public Licenses ist.
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